Förderverein “ Hilfe für Kinder in Not, Heidelberg“  (HfKNH) e.V.
- Satzung -

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 
 (1)   Der Verein trägt den Namen HfKNH e.V.- Hilfe für Kinder in Not, Heidelberg e.V..
 (2)  Er hat den Sitz in Heidelberg.
 (3)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden (*). 
 (4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 (*) Der Verein wurde am 26.03.2018 am Registergericht des Amtsgerichts Mannheim eingetragen
§ 2 Vereinszweck
(1)   Zweck des Vereins ist die Unterstützung von 
a.   Kindern aus dem ärmsten Schichten der Region um Manila (Philippinen), die an Hydrocephalus erkrankt sind        und
b.   Nicht-kommerzielle Kindergärten und Lehrstätten für Straßenkinder in Manila.
(2)    Der Verein verfolgt somit mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch direkte Hilfsmaßnahmen, wie beispielsweise Finanzierung               der für die Voruntersuchungen und Operation notwendigen Materialien und Dienstleistungen in Bezug auf §2.(1) a                 sowie, Finanzierung von Ausrüstung für Kindergärten und Lehrstätten, Lehr- und Ausbildungsmaterial sowie                           Lebensmittel während es Aufenthaltes in den Kindergärten und Lehrstätten in Bezug auf §2.(1) b..
(4)    Daneben kann der Satzungszweck auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO          an andere steuerbegünstigte Hilfsorganisationen verwirklicht werden.
(5)    Im Hinblick auf die überwiegend katholische Bevölkerung der Philippinen strebt der Verein eine enge Kooperation mit          der katholischen Gemeinde in Heidelberg an, ohne sich auf diese Zielgruppe zu beschränken.
(6)    Die Vertrautheit mit den Empfängerinstitutionen und das Bemühen um außergewöhnlich geringe Gemeinkosten                     prägen das besondere Profil des Vereins.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts                   "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer                   Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig                   hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2)    Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4)    Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung                       gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem                   Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen                         werden.
(6)    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(7)    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses                    Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Mitglied selbst bestimmt beträgt mindestens aber 20.00 € pro Jahr. Für Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand 
(2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
 (1)    Der Vorstand besteht aus 
a. 1. Vorsitzende(r)
b. 2. Vorsitzende(r)
c. SchatzmeisterIn und 
d. im Bedarfsfalle können vom Vorstand bis zu 4 weiteren Mitglieder dazugewählt werden 
 (2)    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich, solange die Mitgliederversammlung nichts anderes                         bestimmt. 
 (3)    Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 (4)    Der Vorstand wird erstmals durch die Gründungsversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt 
 (5)    Durch Tod oder freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Rücktritt frei werdende Ämter werden von den übrigen                           Vorstandsmitgliedern durch Mehrheitsbeschluss bestimmt. 
 (6)    Nach Ablauf der ersten fünfjährigen Amtsperiode wird der gesamte Vorstand von der Mitgliederversammlung (MV)               für jeweils weitere fünf Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist aus Gründen der Kontinuität zu erstreben. 
 (7)    Die Wahl findet am Sitz des Vereins statt. Die Mitglieder der Vereins sind hierzu spätestens einen Monat zuvor                        schriftlich einzuladen.
 (8)    Briefwahl ist zulässig. 
 (9)    Kandidaten für die einzelnen Ämter des Vereins, die gemäß Satzung zu wählen sind, sind Kraft Amtes alle Mitglieder              des Vereins.
(10)   Vor der Einladung zur Wahl lässt der Vorstand durch schriftliche Umfrage feststellen, wer für die einzelnen Ämter                    kandidiert. Die MV ist an diese Kandidatenliste gebunden. 

§ 8 Mitgliederversammlung
(1)    Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie ist die Gesamtheit aller                     Mitglieder.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Die schriftliche Abstimmung sowie die Bevollmächtigung           eines anderen Mitgliedes ist mit Ausnahme von Satzungsänderungen möglich.
(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn              die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt                wird.
(4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer                                  Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem         auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das                                       Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich                     bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5)   Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über             die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die               weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des                     Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der                   Mitgliederversammlung zu berichten.
(6)   Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
a)    Gebührenbefreiungen,
b)    Aufgaben des Vereins,
c)    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d)    Mitgliedsbeiträge,
e)    Satzungsänderungen,
f)    Auflösung des Vereins und weitere Vermögensbindung
g)    Grundsätze einer Vergütung und des Auslagenersatzes für den Vorstand,
h)    Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ernennung von Ehrenvorsitzenden; besondere Rechte sind damit                 nicht verbunden.
(7)    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die                Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als                abgelehnt.

§ 9 Aufwandsersatz
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich, solange Die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

§ 10 Satzungsänderung
(1)    Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des            Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen          kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der                  Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der                      vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,                   kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern                                unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Sie stehen den Mitgliedern auf Verlangen offen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden                      Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur                                          Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des                      Vereins  an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks              Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind,                          vorwiegend für Kinder aus den ärmsten Schichten in den Philippinen. Die Auswahl der juristische Person des                           öffentlichen Rechts oder der steuerbegünstigten Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.